Nichtwohngebäude

Energieausweis 2027 in der Kritik: Was der Normenkontrollrat sagt und was das für Hannover heißt

Energieausweis 2027 in der Kritik: Was der Normenkontrollrat sagt und was das für Hannover heißt | energiepass HANNOVER, Telefon 0152 060 777 67
Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Hannover
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Der Energieausweis ab 2027 steht in der Kritik, und zwar von amtlicher Seite: Der Nationale Normenkontrollrat nennt den Entwurf „nicht praxistauglich“, Bundesrat und Bundestag sprechen von Mehraufwand und neuer Bürokratie. Gestoppt hat das nichts. Ab 1. Januar 2027 gilt das neue Recht, und Nichtwohngebäude bekommen dann nur noch einen Bedarfsausweis.

Hannover ist eine Stadt der Verwaltung.

Der Landtag tagt im Leineschloss. Dazu kommen Ministerien, Landesämter, Gerichte, das Neue Rathaus, die Regionsverwaltung. Rundherum Büros in Mitte, Praxen in der List, Läden in Linden, Hallen in Langenhagen, Laatzen und Garbsen.

Für all diese Gebäude ändert sich am 1. Januar 2027 das Energieausweisrecht im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz).

Meine These ist einfach: Der Bedarfsausweis ist das richtige Werkzeug. Der Aufwand, den Deutschland ab 2027 obendrauf legt, macht kein einziges Gebäude wärmer.

Seit 2018 erstellen wir in Hannover Energieausweise, ausschließlich Bedarfsausweise, jeden mit DIBt-Registriernummer. Ich bin also kein Gegner des Bedarfsausweises. Ich bin skeptisch gegenüber dem Zusatzaufwand.

Und ich bin damit nicht allein. Wie skeptisch selbst der Bund ist, steht in seinen eigenen Drucksachen.

In diesem Artikel erfahren Sie:

  • was der Normenkontrollrat ist und warum er kein Gesetz stoppen kann,
  • was er, die Bundesregierung, der Bundesrat und der Bundestag zum Energieausweis 2027 geschrieben haben,
  • welche Verbände widersprechen und wer das neue Recht verteidigt,
  • was die EU wirklich verlangt und was Deutschland selbst entschieden hat,
  • was das für Ihr Gebäude in Hannover heißt, mit Praxis-Tipps und den häufigsten Fehlern.

Was ist der Normenkontrollrat, und warum stoppt seine Kritik das Gesetz nicht?

Der Nationale Normenkontrollrat ist ein unabhängiges Gremium, das die Bundesregierung berät und Gesetzentwürfe vor allem auf Bürokratie und Folgekosten prüft. Seine Stellungnahme ist eine Bewertung, kein Veto. Beschließen müssen Bundestag und Bundesrat, und beide haben die Novelle am 10. Juli 2026 beschlossen.

Denken Sie an einen Gutachter vor dem Hauskauf.

Er schreibt ins Gutachten, dass das Dach undicht ist. Ob Sie trotzdem kaufen, entscheiden Sie.

So arbeitet der Normenkontrollrat. Er prüft, was ein Gesetz Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung an Aufwand bringt, und schreibt das auf. Seine Stellungnahme geht mit dem Gesetzentwurf in den Bundestag. Entscheiden müssen andere.

Beim Gebäudemodernisierungsgesetz lief das so:

DatumWas geschah
13.05.2026Der Normenkontrollrat legt seine Stellungnahme Nr. 8108 vor
12.06.2026Der Bundesrat beschließt seine Stellungnahme, Drucksache 292/26 (B)
10.07.2026Bundestag (323 zu 271 Stimmen) und Bundesrat beschließen die Novelle, der Bundestag nimmt dazu eine Entschließung an
28.07.2026Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226
29.07.2026Neuer Name GModG und neuer Heizungsteil gelten
01.01.2027Das neue Energieausweisrecht aus Artikel 2 der Novelle gilt

Den amtlichen Text finden Sie im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Was sich insgesamt ändert, habe ich im Überblick GModG beschlossen: Was sich beim Energieausweis für Hannover ändert zusammengestellt.

Die Kritik ist also nicht wertlos. Sie liegt auf dem Tisch der nächsten Runde.

Am Recht ab 2027 ändert sie nichts.

Was sagt der Normenkontrollrat zum Energieausweis ab 2027?

Der Normenkontrollrat hält den Regierungsentwurf für „nicht praxistauglich“, so steht es in seiner Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026 auf Seite 3. Er kritisiert eine Frist von vier Tagen für die Verbände, erwartet beim Energieausweis einen deutlich höheren Umstellungsaufwand und empfiehlt, sich dort, wo Vorschläge der Verbände die 1:1-Umsetzung betreffen, für eine Änderung der EU-Richtlinie einzusetzen.

Drei Punkte. Jeder trifft etwas, das Eigentümer in Hannover ab 2027 spüren werden.

Erstens: vier Tage.

So viel Zeit hatten die Verbände laut Normenkontrollrat, um zum Entwurf Stellung zu nehmen. Vier Tage für ein Gesetz, das im Bundesgesetzblatt am Ende 59 Seiten füllt. Wer als Verwalter einmal die Nebenkostenabrechnung eines Hauses in der Oststadt geprüft hat, weiß, wie weit man in vier Tagen kommt.

Zweitens: der Umstellungsaufwand.

Der Umstellungsaufwand für die Energieausweise werde „deutlich höher ausfallen“.

Nationaler Normenkontrollrat, Stellungnahme Nr. 8108, Seite 10

Woher dieser Aufwand kommt, habe ich in Neue Fläche, neuer Wert: Warum Ihr Haus ab 2027 im Energieausweis schlechter aussehen kann beschrieben. Ab 2027 rechnet jeder Ausweis nach DIN/TS 18599:2025-10 statt nach DIN V 18599:2018-09, mit neuer Bezugsfläche, neuen Primärenergiefaktoren und bei Nichtwohngebäuden mit einem Referenzgebäude für die Klasse.

Software, Schulungen, Formulare. Alles neu.

Drittens: die Empfehlung Richtung Brüssel.

Soweit die Vorschläge der Verbände an Vorgaben der EU hängen, rät der Rat der Bundesregierung, sich für eine Änderung der EU-Gebäuderichtlinie einzusetzen. Ein Kontrollgremium beschreibt also nicht nur den Aufwand. Es zeigt auch, wo die Ursache sitzt.

Was hat die Bundesregierung für den Mehraufwand beim Energieausweis angesetzt?

Die Bundesregierung setzt für den Aufwand der Wirtschaft bei Energieausweisen pauschal 50 Prozent auf 40,8 Millionen Euro an, also 20,4 Millionen Euro pro Jahr, wörtlich „aufgrund der Unsicherheit“. Die neue Ausweispflicht für Behördengebäude hat sie nicht beziffert. Beides steht im Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 21/6278, auf den Seiten 86 f. und 93.

Eine Pauschale ist ehrlich. Sie sagt: Wir wissen es nicht genau.

Was in der Rechnung fehlt, ist ein eigener Posten für die größte Umstellung bei Nichtwohngebäuden. Ab 2027 gibt es für sie keinen Verbrauchsausweis mehr. Wer für ein Bürohaus am Aegidientorplatz oder eine Halle in Langenhagen bisher einen Verbrauchsausweis aus den Abrechnungen bekam, braucht künftig eine vollständige energetische Berechnung nach § 81 GModG.

Dann die Verwaltung.

Laut Entwurf ist sie „nicht unmittelbar betroffen“ und braucht einen Ausweis nur „bspw. wenn sie ein Nichtwohngebäude errichtet oder vermietet“.

Das passt nicht zu § 80 Abs. 6 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Danach braucht jedes behördlich genutzte Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand einen Bedarfsausweis, ohne Flächengrenze und ohne Anlass, sofern noch kein gültiger vorliegt. Bis Ende 2026 betrifft die Pflicht nur Behördengebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr.

In einer Landeshauptstadt ist das kein Randthema. Bund, Land, Region und Stadt nutzen in Hannover zahlreiche eigene Gebäude, vom Bürgeramt bis zum Landesamt. Jedes davon braucht ab 2027 einen Bedarfsausweis, falls es noch keinen gültigen hat. In der Kostenschätzung steht dafür kein Betrag.

Sie verwalten Büros, Praxen oder Geschäftsräume in Hannover und möchten den Ausweis noch nach heutigem Recht? Jetzt Festpreis für Ihren Bedarfsausweis berechnen: 899 € fürs Nichtwohngebäude, 299 € fürs Einfamilienhaus, 399 € fürs Mehrfamilienhaus. Unterlagen per Foto oder am Telefon, der Ausweis liegt 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox.

Wer sieht das neue Energieausweisrecht noch kritisch?

Neben dem Normenkontrollrat äußern sich der Bundesrat, der Bundestag selbst in einer Entschließung vom 10. Juli 2026 und mehrere Verbände kritisch, darunter Deutscher Städtetag, DIHK, Haus & Grund und GdW. Der Verband GIH fordert dagegen den Bedarfsausweis als verbindlichen Standard. Die Kritik richtet sich vor allem gegen Aufwand und Bürokratie.

Was hat der Bundesrat verlangt?

Die Länderkammer schrieb in ihrem Beschluss vom 12. Juni 2026, Drucksache 292/26 (B), Ziffer 21 auf Seite 26:

„Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden wäre.“

Dazu kam eine Prüfbitte, die in Hannover viele Häuser betrifft: ob für gemischt genutzte Gebäude „nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können“, nachzulesen in Bundestagsdrucksache 21/6565 auf Seite 5. Laden unten, Wohnungen oben, das ist in der List, in Linden und in der Südstadt Alltag.

Die Bundesregierung antwortete in ihrer Gegenäußerung auf Seite 23 derselben Drucksache, sie „wird die Vorschläge prüfen“. Im Gesetz steht es anders. Nach § 82 Abs. 1 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung gibt es den Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Mischgebäude bekommen ab 2027 einen einzigen Bedarfsausweis, in Zonen gerechnet.

Was hat der Bundestag beschlossen?

Am selben Tag, an dem er das Gesetz verabschiedete, nahm der Bundestag eine Entschließung an. Sie steht in Drucksache 21/7009 auf Seite 7:

„Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt.“

Lesen Sie das zweimal.

Das Parlament beschließt ein Gesetz und erklärt am gleichen Tag seine Sorge über die Bürokratie, die es damit schafft.

Die Entschließung fordert die Bundesregierung auf, sich in der EU „für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen“. Die kurzen Fristen stellten „insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor große Herausforderungen“. Die Gespräche laufen also weiter, nur eben in Brüssel.

Noch ein Satz aus derselben Drucksache, Seite 148: Die Koalition sagte im Ausschuss, das Gesetz setze die EU-Richtlinie „eins zu eins“ um. Auch der Normenkontrollrat sah „keine Anhaltspunkte“ für eine Umsetzung über 1:1 hinaus (Stellungnahme 8108, Seite 2). Beim Energieausweis für Nichtwohngebäude hätte die EU aber mehr Spielraum gelassen. Dazu gleich mehr.

Was sagen die Verbände?

Der Deutsche Städtetag schreibt in Ausschussdrucksache 21(9)286 auf Seite 8, die Pflicht nach § 80 Abs. 6 führe „gegenüber der bislang zulässigen Ausstellung von Verbrauchsausweisen zu zusätzlichem Erfüllungs- und Bürokratieaufwand“. Er verweist auf denkmalgeschützte Gebäude und darauf, dass eine solche Verschärfung aus der Richtlinie nicht zwingend folge: „ohne dass aus Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eine zwingende Verpflichtung zu dieser Verschärfung eindeutig hervorgeht“.

Die DIHK hält die Ausrichtung auf den Bedarf „mit Blick auf die EPBD“ für „grundsätzlich nachvollziehbar“. Trotzdem empfiehlt sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2026 auf Seite 9 f.: „Es sollte auch für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ausdrücklich erhalten und als gleichwertig anerkannt werden.“

Haus & Grund lehnt in Ausschussdrucksache 21(9)282 auf Seite 12 nur einen Punkt ab, die Vertragsverlängerung als Anlass: „Ein zusätzlicher Energieausweis bringt in diesen Fällen keinen relevanten Informationsgewinn, verursacht aber für Vermieter zusätzlichen Aufwand und Kosten.“ Ehrlich gesagt: Genau diese Regel verlangt die EU.

Der GdW schrieb schon zum Referentenentwurf am 11. Mai 2026 auf Seite 20 von „erheblichen Mehrkosten sowie zusätzlicher Bürokratie für die Wohnungswirtschaft“.

Die Bundesarchitektenkammer beschreibt, was § 41 aus dem Ausweis macht, ohne es abzulehnen: „Der Energieausweis wechselt hier die Funktion: vom Informationsinstrument zum Vollzugsnachweis.“

Und die Gegenstimme? Der GIH schreibt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 auf Seite 7: „Reine Verbrauchsausweise sind aus fachlicher Sicht nicht geeignet, die energetische Qualität eines Gebäudes objektiv abzubilden.“

Da stehe ich auf derselben Seite. Beim Aufwand stehe ich beim Bundesrat.

Was verlangt die EU beim Energieausweis, und was hat Deutschland selbst entschieden?

Die EU verlangt Energieausweise für Behördengebäude, die Vertragsverlängerung als Anlass, das Ende der Denkmal-Ausnahme, Klassen A bis G und dem Grunde nach Renovierungsanforderungen für die schlechtesten Nichtwohngebäude. Dass Nichtwohngebäude nur noch einen Bedarfsausweis bekommen und ihre Klasse über ein Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7 berechnet wird, hat Deutschland selbst entschieden.

Regel ab 01.01.2027EU-Vorgabe oder deutsche Entscheidung?Grundlage
Behördlich genutzte Gebäude der öffentlichen Hand brauchen einen AusweisEU-VorgabeArt. 20 Abs. 1 Buchst. b EPBD
Diese Gebäude bekommen zwingend einen Bedarfsausweisdeutsche Entscheidung§ 80 Abs. 6 GModG
Vertragsverlängerung wird VorlageanlassEU-VorgabeArt. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 EPBD
Denkmal-Ausnahme entfälltEU-VorgabeArt. 20 Abs. 6 EPBD
Klassen A bis G für NichtwohngebäudeEU-VorgabeArt. 19 Abs. 2 EPBD
Klasse über Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7deutsche Entscheidung§ 86 Abs. 4 und Anlage 10a GModG
Nichtwohngebäude nur noch Bedarfsausweisdeutsche Entscheidung, die EU erlaubt berechneten oder erfassten VerbrauchEPBD Anhang I Nr. 1, § 80 Abs. 3 GModG
Renovierungsanforderungen ab 2030 und 2033dem Grunde nach EU-Vorgabe, Faktoren 3,5 und 2,95 deutschArt. 9 EPBD, § 40 GModG

Zur Denkmal-Ausnahme sagt die Gesetzesbegründung auf Seite 113 klar: „Die Ausnahme für Baudenkmäler wurde in der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 gestrichen.“ Für die Gründerzeithäuser in Linden oder die Villen in Waldhausen heißt das: Ab 2027 brauchen auch sie bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung einen Ausweis.

Die neue Skala für Nichtwohngebäude vergleicht Ihr Gebäude mit einem rechnerischen Zwilling. Klasse A gibt es nur für Nullemissionsgebäude bis zum Faktor 1,0. B beginnt über 1,0, C über 1,48, D über 1,97, E über 2,46, F über 2,95 und G über 3,5.

Wohngebäude behalten ihre Skala A+ bis H.

Nichtwohngebäude bekommen 2027 zum ersten Mal überhaupt eine Klasse. Ein 2026 ausgestellter Ausweis für ein Bürohaus hat keine.

Was heißt das Energieausweisrecht 2027 für Eigentümer und Verwalter in Hannover?

Für Eigentümer und Verwalter in Hannover gilt bis 31. Dezember 2026 das bisherige Recht und ab 1. Januar 2027 das neue, unabhängig von aller Kritik. Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre gültig. Als Nachweis für die Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG taugt er aber nur eingeschränkt.

ThemaBis 31.12.2026Ab 01.01.2027
NichtwohngebäudeBedarfs- oder Verbrauchsausweis, keine Klassenur Bedarfsausweis, erstmals Klassen A bis G
WohngebäudeBedarfsausweis Pflicht bei bis zu 4 Wohnungen und Bauantrag vor 01.11.1977, sonst WahlWahl nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, Klassen A+ bis H bleiben
Mischgebäudezwei Ausweise, Wohn- und Nichtwohnteilein Bedarfsausweis mit Zonen
BaudenkmalausgenommenAusweis nötig
AnlässeVerkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasingzusätzlich Verlängerung solcher Verträge
RechennormDIN V 18599:2018-09DIN/TS 18599:2025-10
AusweismusterBekanntmachung vom 08.12.2023nach § 85 Abs. 3 GModG, bis 16.10.2026 nicht bekannt gemacht

Drei typische Szenarien aus der Region, keine echten Kundenfälle:

Eine Büroetage in Mitte hat einen befristeten Gewerbemietvertrag, der 2027 verlängert werden soll. Ab 2027 ist die Verlängerung ein Anlass, dem Mieter einen Ausweis vorzulegen und nach Vertragsschluss zu übergeben, § 80 Abs. 4 und 5 GModG.

Eine Lagerhalle mit Büroanbau in Langenhagen soll 2027 verkauft werden. Dann geht nur ein Bedarfsausweis nach neuer Norm, mit erstmaliger Einstufung in A bis G.

Ein denkmalgeschütztes Mehrfamilienhaus in Linden soll 2027 vermietet werden. Bis Ende 2026 braucht es keinen Ausweis, ab 2027 schon.

Jetzt der ehrliche Teil zu § 41 Satz 3 GModG. Ein vor 2027 ausgestellter Bedarfsausweis taugt als Nachweis für die Renovierungsanforderungen nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf bis 31.12.2032 höchstens das 0,5-Fache und ab 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts der Effizienzskala auf dem Ausweis beträgt. Sonst brauchen Sie einen anderen Nachweis, etwa einen neuen Ausweis.

Wichtig dabei: Der Ausweis selbst löst keine Pflicht aus. Den Nachweis nach § 41 verlangt nur die Behörde. Und § 40 betrifft bestehende Nichtwohngebäude, mit Ausnahmen etwa für Baudenkmäler und Gebäude ab Baujahr 1996 auf WSchV-95-Niveau. Für Wohngebäude gibt es keine Sanierungspflicht wegen einer Klasse F oder G.

Unsere Festpreise für Ausweise nach heutigem Recht (bis 31. Dezember 2026):

GebäudeAusweisartFestpreis
EinfamilienhausBedarfsausweis299 €
MehrfamilienhausBedarfsausweis399 €
Nichtwohngebäude: Büro, Praxis, Laden, HalleBedarfsausweis899 €
Mischgebäude bis 31.12.2026Nichtwohnausweis plus Wohnausweis im Paket899 €, Wohnausweis geschenkt

Bei Wohngebäuden rechnen wir mit Best-Case-Optimierung: Jede belegbare Verbesserung, von der neuen Heizung bis zu den getauschten Fenstern, fließt in die Berechnung ein. Bei Mischgebäuden bezieht sich das bis Ende 2026 auf den Wohnteil, weil der Nichtwohnteil erst ab 2027 eine Klasse bekommt.

Praxis-Tipps aus meinem Alltag in Hannover

Tipp eins: Holen Sie sich jetzt die Bauakte. Die Pläne vieler Gebäude liegen bei der Bauaktenstelle der Landeshauptstadt, im Umland bei der zuständigen Bauaufsicht. Ab 2027 zählt die beheizte Nettoraumfläche, innen gemessen. Bemaßte Grundrisse sparen dann am meisten Arbeit.

Tipp zwei: Legen Sie Ihre Gewerbemietverträge nebeneinander. Jeder befristete Vertrag, der ab 2027 verlängert wird, ist ein Vorlageanlass. Ein 2026 erstellter Ausweis deckt diese Verlängerungen zehn Jahre lang ab, solange am Gebäude nichts geändert wird, was nach § 80 Abs. 2 GModG einen neuen Ausweis verlangt.

Tipp drei: Kein Termin nötig. Grundrisse, Typenschild der Heizung, Baujahr und Fassadenfotos schicken Sie per Foto oder nennen sie am Telefon. Ergänzend gibt es eine kostenlose Sichtprüfung von außen, ohne Termin.

Welche Fehler machen Eigentümer beim Energieausweis 2027 gerade am häufigsten?

Die häufigsten Fehler sind: auf eine Änderung durch die Kritik zu warten, alte Ausweise für ungültig zu halten, einen 2026er Ausweis automatisch als Nachweis für § 40 GModG zu werten und eine schlechte Klasse am Wohnhaus mit einer Sanierungspflicht zu verwechseln.

Fehler eins: warten.

„Das wird bestimmt noch gekippt.“ Vielleicht wird die EU-Richtlinie irgendwann vereinfacht. Das Gesetz ab 1. Januar 2027 steht trotzdem im Bundesgesetzblatt.

Fehler zwei: Panik.

Ihr Ausweis von 2022 wird am 1. Januar 2027 nicht ungültig. Er gilt seine zehn Jahre, ohne Austauschpflicht.

Fehler drei: Sicherheit, die nicht da ist.

Ein 2026er Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude ist gültig. Als Nachweis gegen die Renovierungsanforderungen reicht er nur innerhalb der Grenzen aus § 41 Satz 3.

Fehler vier: falsche Angst beim Wohnhaus.

Klasse G am Einfamilienhaus in Kleefeld heißt nicht, dass Sie sanieren müssen. Eine solche Pflicht gibt es für Wohngebäude nicht.

Fazit: Nehmen Sie die Kritik ernst, aber warten Sie nicht auf sie

Normenkontrollrat, Bundesrat und Bundestag haben den Aufwand des neuen Energieausweisrechts schwarz auf weiß kritisiert, und am 1. Januar 2027 gilt es trotzdem. Wer in Hannover in den nächsten Jahren verkauft, vermietet oder einen Gewerbemietvertrag verlängert, kann den Ausweis noch 2026 nach heutigem Recht erstellen lassen, zehn Jahre gültig. Was Sie brauchen, schicken Sie per Foto, und der Ausweis liegt morgen in Ihrer Inbox.

Jetzt Festpreis berechnen und Bedarfsausweis noch 2026 bestellen. Lieber reden? Rufen Sie mich an oder schreiben Sie per WhatsApp: 0152 060 777 67. Mehr zu Ausweisen für Büros, Praxen und Hallen finden Sie bei den Energieausweisen für Nichtwohngebäude, zur Aushangpflicht in Behörden unter Aushangpflicht Energieausweis Nichtwohngebäude.

Quellen zum Nachlesen

Das Video zum Artikel

5:40 Video · Eigentümer und Verwaltungen in Hannover

Energieausweis 2027: „nicht praxistauglich“

Der Normenkontrollrat nannte den Entwurf „nicht praxistauglich“, gilt das Gesetz trotzdem? Was die Prüfer zum Energieausweis ab 2027 sagen und was Eigentümer in Hannover jetzt wissen müssen. Video ansehen →

Häufige Fragen

Was ist der Nationale Normenkontrollrat?

Der Nationale Normenkontrollrat ist ein unabhängiges Gremium, das die Bundesregierung berät und Gesetzentwürfe vor allem auf Bürokratie und Folgekosten prüft. Seine Stellungnahme geht mit dem Entwurf in den Bundestag, sie ist aber kein Veto. Das Gebäudemodernisierungsgesetz haben Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 trotz seiner Kritik beschlossen.

Was hat der Normenkontrollrat zum Energieausweis ab 2027 gesagt?

In seiner Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026 nennt der Normenkontrollrat den Entwurf auf Seite 3 „nicht praxistauglich“. Er kritisiert eine Frist von vier Tagen für die Verbände und erwartet laut Seite 10, dass der Umstellungsaufwand für Energieausweise „deutlich höher ausfallen“ wird. Eine Übererfüllung der EU-Vorgaben sah er nicht. Wo Vorschläge der Verbände die 1:1-Umsetzung betreffen, solle sich die Regierung für eine Änderung der EU-Richtlinie einsetzen.

Ändert die Kritik etwas am Energieausweisrecht ab 1. Januar 2027?

Nein. Das neue Recht steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 und gilt ab 1. Januar 2027. Der Bundestag hat die Bundesregierung zwar aufgefordert, sich in der EU für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen, doch das wirkt erst, wenn die Regeln tatsächlich geändert werden. Die neuen Ausweismuster nach § 85 Abs. 3 GModG waren bis zum 16. Oktober 2026 noch nicht bekannt gemacht.

Verlangt die EU, dass Nichtwohngebäude nur noch einen Bedarfsausweis bekommen?

Nein. Die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 erlaubt in Anhang I den berechneten oder den erfassten Energieverbrauch. Dass Nichtwohngebäude ab 2027 nur noch einen Bedarfsausweis erhalten und ihre Klasse über ein Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7 ermittelt wird, hat Deutschland selbst entschieden. EU-Vorgaben sind dagegen die Klassen A bis G, die Vertragsverlängerung als Anlass und das Ende der Denkmal-Ausnahme.

Lohnt es sich in Hannover, den Energieausweis noch 2026 zu bestellen?

Wenn Verkauf, Vermietung oder die Verlängerung eines Mietvertrags absehbar sind, ja: Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre gültig. Als Nachweis für die Renovierungsanforderungen nach § 40 taugt er laut § 41 Satz 3 nur bis zum 0,5-Fachen, ab 2033 bis zum 0,4-Fachen des Skalenendwerts. Der Bedarfsausweis kostet bei uns 299 € fürs Einfamilienhaus, 399 € fürs Mehrfamilienhaus und 899 € fürs Nichtwohngebäude, jeweils Festpreis.

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