Energieausweis oder Sanierungsfahrplan? Der Energieausweis beschreibt Ihr Haus, der Sanierungsfahrplan (iSFP) plant seinen Umbau. Wer in Hannover verkauft oder neu vermietet, braucht den Ausweis, sofern kein gültiger vorliegt: bei mir 299 Euro Festpreis fürs Einfamilienhaus, 399 Euro fürs Mehrfamilienhaus. Den freiwilligen iSFP brauchen Sie nur, wenn Sie konkret sanieren und Förderung mitnehmen wollen.
Hier ist meine These, nach vielen Gesprächen am Telefon: Die meisten Menschen, die mich nach einem Sanierungsfahrplan fragen, brauchen einen Energieausweis.
Und wer wirklich saniert, verschenkt ohne Fahrplan schnell Geld.
Beide Dokumente werden ständig verwechselt. Fast wöchentlich ruft mich jemand aus Hannover an und fragt nach einem „Energieausweis mit Sanierungsplan“. Gemeint ist mal das eine, mal das andere.
Das ist kein Wunder. Beide haben mit Energie zu tun. Beide bewerten Ihr Haus. Beide kosten Geld.
Aber sie beantworten verschiedene Fragen. Der Energieausweis fragt: Wie steht Ihr Haus heute da? Der Sanierungsfahrplan fragt: Was machen Sie in den nächsten Jahren daraus?
Ich bin Immobilienexperte und DIBt-registrierter Aussteller, seit 2018 tätig, und kläre diese Frage täglich. Grundlage für den Ausweis ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Grundlage für den Fahrplan ist die BAFA-Richtlinie zur Energieberatung für Wohngebäude.
Was Sie in diesem Ratgeber bekommen:
- die klare Abgrenzung beider Dokumente in einer Tabelle
- die Fälle, in denen der Energieausweis völlig reicht
- die Rechnung, ab wann sich der iSFP-Bonus wirklich lohnt
- Kosten und Förderung in Hannover, einschließlich proKlima
- was sich am 1. Januar 2027 ändert und was nicht
- fünf Fehler, die ich immer wieder sehe, und drei Praxis-Tipps
- Antworten auf die häufigsten Fragen
Was unterscheidet Energieausweis und Sanierungsfahrplan?
Der Energieausweis ist ein Dokument nach dem GModG: Er hält den energetischen Ist-Zustand fest, macht Gebäude vergleichbar und ist bei Verkauf oder Vermietung eines ausweispflichtigen Gebäudes vorzulegen. Der iSFP ist eine geförderte Energieberatung nach BAFA-Richtlinie: Er plant Schritt für Schritt, wie Ihr Haus saniert werden sollte. Das eine weist nach, das andere plant voraus.
Für die Beratung legen Sie ein Ziel fest. Entweder eine umfassende Sanierung in einem Zug. Oder ein Vorgehen in mehreren Schritten.
Bei der schrittweisen Variante zeigt der iSFP, welche Maßnahme zuerst sinnvoll ist und wie die späteren darauf aufbauen. Erst das Dach, dann die Fenster, dann die Heizung? Oder umgekehrt? Genau diese Reihenfolge ist der Kern des Fahrplans.
| Merkmal | Energieausweis | iSFP (Sanierungsfahrplan) |
|---|---|---|
| Zweck | Nachweis und Vergleichbarkeit bei Verkauf/Vermietung | Fahrplan für die schrittweise Sanierung |
| Status | Bei gesetzlichem Anlass und ausweispflichtigem Gebäude (§§ 2, 79, 80 GModG) | Freiwillig |
| Rechtsgrundlage | GModG §§ 79 ff. | BAFA-Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude |
| Inhalt | Kennwert in kWh/(m²·a), Wohngebäudeklasse A+ bis H (bleibt auch ab 2027); bei bestehenden Gebäuden mögliche Modernisierungsempfehlungen oder Vermerk, falls Maßnahmen fachlich nicht möglich (§ 84 GModG) | Sanierungsetappen mit Kosten, Einsparungen und Förderwirkung |
| Datengrundlage | Bei mir: Daten telefonisch oder per Foto, kein Termin bei Ihnen nötig; auf Wunsch kostenlose Sichtprüfung von außen | Gebäudebegehung durch den Experten gehört zum Produkt |
| Gültigkeit | Grundsätzlich zehn Jahre; vorzeitige Ungültigkeit bei notwendiger Neuerstellung nach § 80 Absatz 2 (§ 79 Absatz 3 GModG) | Maßnahmen müssen für den Bonus innerhalb von 15 Jahren umgesetzt werden |
| Aussteller | Berechtigte nach § 88 GModG mit DIBt-Registriernummer | Nur Energieeffizienz-Experten der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (dena) |
| Lieferung | Bei mir 24 Stunden nach vollständigen Angaben | Nach Begehung und Berechnung, den Zeitpunkt nennt der Experte |
| Kosten | Bei mir 299 € (EFH) / 399 € (MFH) Festpreis | Ca. 1.300 bis 2.500 €; Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 € bei EFH/ZFH oder 850 € ab drei Wohneinheiten |
Eine Frage sollten Sie vorher stellen: Gilt die Ausweispflicht für Ihr Gebäude überhaupt?
Die Energieausweisvorschriften setzen den Anwendungsbereich des § 2 GModG voraus. Manche Gebäude fallen schon dort heraus.
Kleine Gebäude sind nach § 79 Absatz 4 ausgenommen. Bis 31. Dezember 2026 sind das ganze Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche (§ 3 Absatz 1 Nummer 17 und 26). Ab 1. Januar 2027 gilt die neue Definition: weniger als 50 Quadratmeter Nutzfläche.
Bei Wohngebäuden zählt die Gebäudenutzfläche, nicht die Wohnfläche. Einzelne Wohnungen sind keine kleinen Gebäude.
Bei Baudenkmälern gelten § 80 Absatz 3 bis 7 bis zum 31. Dezember 2026 nicht. Diese Ausnahme umfasst nicht pauschal die Neuerstellung nach Absatz 2. Ab 1. Januar 2027 entfällt die Denkmal-Ausnahme: Dann brauchen auch Baudenkmäler bei Verkauf, Vermietung oder Vertragsverlängerung einen Energieausweis.
Und wenn der Ausweis fehlt?
Wer den Ausweis vorsätzlich oder leichtfertig nicht spätestens bei der Besichtigung vorlegt (§ 80 Absatz 4 Satz 1 GModG), ohne Besichtigung nicht unverzüglich nach Aufforderung (Satz 4) oder nach dem Kaufvertrag nicht unverzüglich übergibt (Satz 5), handelt ordnungswidrig. Über § 80 Absatz 5 gilt das ebenso bei Vermietung, Verpachtung und Leasing.
Fehlende Pflichtangaben in einer Anzeige unter den Voraussetzungen des § 87 sind ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
Je nach Verstoß sieht § 108 GModG Bußgelder bis 5.000 oder bis 10.000 Euro vor.
Das Bußgeld hängt an diesen konkreten Pflichten. Das bloße Fehlen eines Dokuments, unabhängig von Gebäude und Anlass, löst keins aus.
Ein iSFP ersetzt diese Pflichten nicht. Umgekehrt ersetzt der Ausweis keinen förderfähigen Sanierungsfahrplan.
Wann reicht der Energieausweis völlig aus?
Der Energieausweis reicht, wenn Sie verkaufen, neu vermieten oder einfach wissen wollen, wo Ihr Haus energetisch steht, ohne konkrete Sanierungspläne. Das ist die Mehrheit der Fälle, die ich in Hannover betreue. Für die Pflichten nach § 80 GModG brauchen Sie keinen zusätzlichen iSFP.
Drei typische Situationen.
Sie verkaufen. Prüfen Sie zuerst zwei Dinge: Gelten die Ausweisvorschriften für Ihr Gebäude? Und liegt schon ein gültiger Ausweis vor?
Dann gilt § 80 Absatz 4 GModG. Sie oder Ihr Immobilienmakler legen dem Kaufinteressenten den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vor. Ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen genügt.
Gibt es keine Besichtigung, ist die Vorlage unverzüglich erforderlich, spätestens unverzüglich nach Aufforderung des Kaufinteressenten.
Nach dem Kaufvertrag übergeben Verkäufer oder Makler dem Käufer den Ausweis oder eine Kopie unverzüglich.
Die Anzeige ist ein eigenes Thema. Erscheint vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Ausweis vor, muss die für die Veröffentlichung verantwortliche Person aus dem Kreis der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler die Pflichtangaben nach § 87 GModG sicherstellen.
Diese Anzeigenpflicht ist von Vorlage und Übergabe zu unterscheiden. Eine Anzeige ohne vorhandenen Ausweis hebt die späteren Pflichten nicht auf.
Einen iSFP brauchen Sie für all das nicht. Über eigene Sanierungen entscheidet später der Käufer.
Sie vermieten neu. Prüfen Sie Gebäudeausnahmen und einen vorhandenen gültigen Ausweis. Für ausweispflichtige Gebäude gelten Vorlage und Übergabe entsprechend, auch bei Verpachtung und Leasing. Ab 1. Januar 2027 kommt die Verlängerung solcher Verträge als Anlass dazu. Ein iSFP ersetzt nichts davon.
Sie wollen erst einmal Klarheit. Ein Bedarfsausweis ordnet die energetischen Eigenschaften Ihres Hauses ein, unabhängig davon, wie viel Sie oder Ihre Mieter heizen.
Bei bestehenden Gebäuden enthält der Ausweis kurz gefasste Modernisierungsempfehlungen, sofern Maßnahmen nach fachlicher Beurteilung möglich sind. Andernfalls wird das vermerkt (§ 84 GModG).
Für eine konkrete Sanierungsplanung reicht das nicht. Dafür gibt es die weitergehende Beratung, also den iSFP.
Welcher Ausweis ist der richtige? Für Wohngebäude stelle ich immer den Bedarfsausweis aus.
Bis 31. Dezember 2026 ist er für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ohnehin Pflicht, wenn das Haus nicht mindestens das Wärmeschutzniveau von 1977 erreicht. Ab 2027 dürfen Bestandswohngebäude wählen.
Der Verbrauchsausweis spiegelt aber Heizverhalten und Leerstand, nicht das Gebäude. Ein Single im Altbau und eine fünfköpfige Familie im selben Haus ergeben zwei völlig verschiedene Werte. Die Unterschiede erkläre ich im Artikel Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis beim Einfamilienhaus.
So einfach läuft es bei mir: Sie schicken Fotos von Grundriss, Heizung und Fenstern per WhatsApp an 0152 060 777 67, oder wir klären die Daten am Telefon. Ein Termin bei Ihnen ist nicht nötig, auf Wunsch gibt es eine kostenlose Sichtprüfung von außen. 24 Stunden nach vollständigen Angaben liegt der Ausweis in Ihrer Inbox.
Für Verkäufer lohnt sich ein sauber optimierter Ausweis mehr als ein Fahrplan. Warum, steht bei den Praxis-Tipps weiter unten.
Wann lohnt sich der iSFP wirklich?
Der iSFP lohnt sich, wenn Sie eine förderfähige Effizienzmaßnahme konkret planen. Das feste förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 30.000 Euro brutto; ein positiver Bonusbetrag entsteht erst für förderfähige Ausgaben oberhalb der regulären Ausgabenobergrenze. Der Bonus gilt für Maßnahmen an der Gebäudehülle, bestimmte Anlagentechnik außerhalb der Heizung und Heizungsoptimierung zur Effizienzsteigerung, nicht für eine neue Heizung.
Der iSFP ist kein Dokument für die Schublade.
Er rechnet sich nur, wenn danach Handwerker kommen.
Zwei Schwellen muss man dabei auseinanderhalten. Die erste ist das feste Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto nach Nummer 8.4.2 der Richtlinie. Die zweite ist die reguläre Ausgabenobergrenze, und die hängt von der Zahl der Wohneinheiten ab.
Die seit dem 21. Juli 2026 geltenden Ausgabenobergrenzen für Förderanträge bei Wohngebäuden:
| Wohngebäude | Reguläre Ausgabenobergrenze; zusätzlicher Bonus nur auf darüberliegende Ausgaben | Erhöhte Obergrenze mit iSFP-Bonus |
|---|---|---|
| 1 Wohneinheit | 30.000 € | 60.000 € |
| 2 Wohneinheiten | 45.000 € | 90.000 € |
| 3 Wohneinheiten | 60.000 € | 120.000 € |
| 4 Wohneinheiten | 75.000 € | 150.000 € |
| 5 Wohneinheiten | 90.000 € | 180.000 € |
| 6 Wohneinheiten | 105.000 € | 210.000 € |
| Ab 7 Wohneinheiten | zusätzlich 8.000 € je weiterer Wohneinheit | zusätzlich 15.000 € je weiterer Wohneinheit |
Die reguläre Obergrenze wächst also mit jeder Wohneinheit, ab der siebten in kleineren Schritten. Die Bonusschwelle liegt deshalb nur beim Einfamilienhaus bei 30.000 Euro.
Die Obergrenzen gelten für förderfähige Effizienzmaßnahmen pro Gebäude und Kalenderjahr. Maßgeblich ist die Zahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Bezieht sich die Maßnahme nicht auf das ganze Gebäude, zählen nur die betroffenen Wohneinheiten.
Bei Ausgaben genau in Höhe der regulären Obergrenze entsteht noch kein positiver zusätzlicher Bonusbetrag.
Die Details stehen in der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM), in der Fassung für Anträge ab 21. Juli 2026, und im Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung des BAFA. Prüfen Sie vor jedem Antrag die aktuelle Fassung.
Jetzt die Zahlen. Ein Rechenbeispiel mit 15 Prozent Grundförderung für Maßnahmen an der Gebäudehülle.
Rechenbeispiel Einfamilienhaus. Angenommen, Sie planen in Ihrem Einfamilienhaus förderfähige Fenster- und Dämmmaßnahmen für 40.000 Euro. Ohne iSFP können höchstens 30.000 Euro berücksichtigt werden; 15 Prozent davon ergeben 4.500 Euro.
Mit iSFP zählen die gesamten 40.000 Euro innerhalb der erhöhten Obergrenze. Die Grundförderung beträgt dann 6.000 Euro. Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten nur für die 10.000 Euro oberhalb der regulären Obergrenze und ergeben weitere 500 Euro.
Insgesamt sind es 6.500 Euro statt 4.500 Euro.
Schauen Sie genau hin, woher das Plus kommt. Der größere Teil entsteht nicht durch die fünf Prozentpunkte, sondern weil mit Fahrplan mehr Ausgaben überhaupt zählen.
Und beim Zwei- oder Mehrfamilienhaus? Das Muster bleibt gleich, nur die Schwelle wandert.
Suchen Sie in der Tabelle die Zeile mit der Zahl Ihrer Wohneinheiten nach der Sanierung. Die reguläre Obergrenze in der mittleren Spalte ist Ihre Bonusschwelle. Was Sie darüber hinaus förderfähig ausgeben, bekommt die fünf zusätzlichen Prozentpunkte, bis zur erhöhten Obergrenze in der rechten Spalte.
Betrifft die Maßnahme nur einen Teil des Hauses, etwa die Fenster einer einzelnen Wohnung, zählen nur die betroffenen Wohneinheiten. Die Schwelle sinkt dann entsprechend.
Und jetzt die eigentliche Frage: Bringt der Bonus mehr, als der Fahrplan Sie kostet?
Beim Einfamilienhaus liegt Ihr Eigenanteil am iSFP meist bei 650 bis 1.150 Euro. Gegen die Mehrförderung im Beispiel bleibt also ein Plus.
Bleiben Ihre förderfähigen Ausgaben bei 30.000 Euro oder darunter, entsteht dagegen kein zusätzlicher Bonusbetrag. Dann muss der Fahrplan seinen Wert durch die bessere Planung beweisen, nicht durch die Förderung.
Für den Bonus muss die Maßnahme Bestandteil eines im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) geförderten iSFP sein und innerhalb von höchstens 15 Jahren nach dessen Erstellung umgesetzt werden.
Der iSFP muss bereits bei der Antragstellung vorliegen. Bei Einreichung des BEG-EM-Verwendungsnachweises muss die zugrunde liegende EBW-Förderung abschließend beschieden und ausgezahlt sein. Außerdem ist ein Energieeffizienz-Experte einzubeziehen.
Ausgenommen sind insbesondere Anlagen zur Wärmeerzeugung, Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Die Heizungsförderung läuft getrennt davon über die KfW, mit eigenen Bedingungen.
Diese Regeln gelten für Förderanträge ab dem 21. Juli 2026. Für früher gestellte Anträge gilt die zuvor maßgebliche Richtlinienfassung weiter.
Wichtig zur Rollenverteilung: Einen iSFP dürfen nur Energieeffizienz-Experten der Expertenliste erstellen. Energieausweise stelle ich als DIBt-registrierter Aussteller selbst aus. Für Sanierungsfahrpläne arbeite ich mit gelisteten Experten zusammen; beim iSFP gehört die Gebäudebegehung durch den Experten zum Produkt. Details finden Sie auf meiner Seite zum individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP).
Sie planen eine Sanierung und wollen den iSFP-Bonus nicht verschenken? Ich bin Immobilienexperte seit 2018 und DIBt-registrierter Aussteller. Ich prüfe mit Ihnen, ob sich der Fahrplan für Ihr Haus rechnet, und bringe Sie mit einem gelisteten Experten zusammen. Jetzt Angebot für Ihren Sanierungsfahrplan berechnen oder direkt anrufen: 0152 060 777 67.
Was kosten Energieausweis und iSFP in Hannover?
Der Energieausweis kostet bei mir 299 Euro für das Einfamilienhaus und 399 Euro für das Mehrfamilienhaus, jeweils Festpreis ohne versteckte Kosten. Ein iSFP kostet am Markt 1.300 bis 2.500 Euro, das BAFA übernimmt 50 Prozent, maximal 650 Euro (EFH/ZFH) beziehungsweise 850 Euro (MFH ab 3 Wohneinheiten). Ihr Eigenanteil liegt damit meist bei 650 bis 1.650 Euro.
| Dokument | Marktkosten | Förderung | Ihr Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| Energieausweis EFH | 299 € Festpreis bei mir | Keine | 299 € |
| Energieausweis MFH | 399 € Festpreis bei mir | Keine | 399 € |
| iSFP EFH/ZFH | Ca. 1.300 bis 1.800 € | 50 %, max. 650 € | Ca. 650 bis 1.150 € |
| iSFP MFH (ab 3 WE) | Ca. 1.700 bis 2.500 € | 50 %, max. 850 € | Ca. 850 bis 1.650 € |
Der Unterschied ist kein Zufall. Der Ausweis rechnet den Ist-Zustand. Der iSFP rechnet mehrere Zukünfte durch, mit Begehung, Varianten und Kosten.
Eine bloße Kaufabsicht reicht für eine geförderte Energieberatung nicht aus. Nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags ist die Antragstellung jedoch möglich, ohne dass die Eintragung im Grundbuch bereits erfolgt sein muss. Die übrigen Fördervoraussetzungen gelten weiterhin. Die Antragstellung ist keine Bewilligung.
Die Förderung der Beratung selbst ist das eine: 50 Prozent des förderfähigen Honorars, höchstens 650 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Der spätere iSFP-Bonus für eine Sanierungsmaßnahme ist etwas anderes. Beides zusammen macht den Fahrplan für Sanierer attraktiv.
Alle Energieausweis-Preise inklusive Nichtwohngebäude habe ich im Artikel Energieausweis-Kosten in Hannover 2026 aufgeschlüsselt.
Welche Förderung gibt es zusätzlich in Hannover?
Hannover hat neben BAFA und KfW eine lokale Besonderheit: den enercity-Fonds proKlima. Er fördert energetische Sanierungen im Stadtgebiet Hannover sowie in Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze, kombinierbar mit der Bundesförderung.
Laut den aktuellen Förderbestimmungen von proKlima für 2026 gibt es unter anderem Zuschüsse für Dämmmaßnahmen mit nachhaltigen Dämmstoffen und für hochwertige Fenster. Dazu kommen Kombi-Boni, wenn eine Wärmepumpe zusammen mit einer Sanierung der Gebäudehülle eingebaut wird.
Die Region Hannover ergänzt das mit eigenen Programmen wie der Dach-Solar-Förderung und kostenlosen Erstberatungen.
Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen. Die kostenlosen Kurz-Checks der Region ersetzen keinen vollwertigen iSFP, sie sind aber ein guter Einstieg. Und Förderbedingungen ändern sich laufend: Prüfen Sie die aktuellen Konditionen vor dem Antrag direkt bei proKlima und der Region Hannover.
Bevor Sie über eine neue Heizung nachdenken, lohnt außerdem ein Blick in die kommunale Wärmeplanung der Landeshauptstadt. Liegt Ihre Straße in einem Gebiet, in dem Fernwärme geplant ist, sieht der richtige Fahrplan anders aus als in einem Gebiet für Einzelheizungen.
Gerade für die typischen Sanierungskandidaten der Stadt, Gründerzeithäuser in Linden und der List oder Nachkriegsbauten mit ungedämmter Hülle, kommt so ein beachtliches Förderpaket zusammen. Was speziell für ältere Häuser gilt, lesen Sie im Artikel Energieausweis für den Altbau in Hannover.
Was ändert sich ab 2027 für Energieausweis und Sanierungsfahrplan?
Am 1. Januar 2027 tritt das neue Energieausweisrecht der GModG-Novelle vom 23. Juli 2026 in Kraft, die am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Wohngebäude behalten die Klassen A+ bis H, Nichtwohngebäude bekommen erstmals Klassen A bis G. Der iSFP ist davon nicht betroffen, er folgt weiter den BAFA-Förderregeln.
Bis dahin gilt das heutige Recht. Ein Ausweis, den Sie 2026 bestellen, wird nach den heutigen Regeln ausgestellt.
| Thema | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Ausweisart Wohngebäude | Bedarfsausweis Pflicht bei bis zu 4 Wohnungen, Bauantrag vor dem 01.11.1977 und ohne Wärmeschutzniveau 1977; sonst Wahl | Wahlfreiheit für Bestandswohngebäude; Verbrauchsausweis nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen |
| Effizienzklassen | Wohngebäude A+ bis H; Nichtwohngebäude ohne Klasse | Wohngebäude weiter A+ bis H; Nichtwohngebäude A bis G |
| Nichtwohngebäude | Bedarfs- oder Verbrauchsausweis | Nur Bedarfsausweis |
| Baudenkmäler | § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anwendbar | Ausweispflicht bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung |
| Kleine Gebäude | Höchstens 50 m² Nutzfläche | Weniger als 50 m² Nutzfläche |
| Anlass | Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing | Zusätzlich die Verlängerung dieser Verträge |
| Form | Nach bisherigem Muster | Digital und maschinenlesbar, Papier nur auf Verlangen |
| Pflichtangaben in der Anzeige (§ 87) | Ausweisart, Endenergiewert, wesentliche Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse | Ausweisart, Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch, Effizienzklasse, Baujahr, wesentliche Energieträger |
Was bedeutet das für Sie?
Wer jetzt verkauft, muss nicht auf 2027 warten. Und wer 2026 bestellt, verliert nichts.
Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig, solange nicht nach § 80 Absatz 2 GModG ein neuer nötig wird, etwa nach einer größeren Änderung am Gebäude. Es gibt keine Austauschpflicht und kein Umschreiben auf eine neue Skala. Für Anzeigen mit Altausweisen regelt § 112 GModG, welche Angaben gelten.
Die neuen Ausweis-Muster für 2027 sind noch nicht bekannt gemacht. Sobald sie vorliegen, stelle ich danach aus.
Meine Linie ändert sich nicht: Für Wohngebäude erstelle ich auch nach dem Wegfall der 1977er-Regel den Bedarfsausweis, weil er das Gebäude bewertet und nicht das Heizverhalten.
Und eine schlechte Klasse ist kein Sanierungsbefehl. Für Wohngebäude gibt es keine Sanierungspflicht wegen der Effizienzklasse. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude gelten nach § 40 GModG ab 2030 beziehungsweise 2033 gesetzliche Renovierungsanforderungen; der Energieausweis löst diese Pflicht nicht aus.
Welche fünf Fehler kosten Eigentümer in Hannover Geld?
Die fünf häufigsten Fehler: einen iSFP nur für den Verkauf beauftragen, den Bonus auf die ganze Rechnung rechnen, ihn für die neue Heizung einplanen, den Handwerker vor dem Fahrplan beauftragen und einen gültigen Ausweis aus 2026 für wertlos halten.
Fehler 1: Ein iSFP nur für den Verkauf. Der Käufer will den Ausweis sehen, nicht Ihren Fahrplan. Wer verkauft, zahlt mit dem iSFP für eine Planung, die ein anderer umsetzt.
Fehler 2: Den Bonus auf die ganze Rechnung rechnen. Die fünf Prozentpunkte gelten nur für Ausgaben oberhalb der regulären Obergrenze. Bei 40.000 Euro im Einfamilienhaus sind das 500 Euro, nicht fünf Prozent auf die volle Summe.
Fehler 3: Den Bonus für die Heizung einplanen. Für Anlagen zur Wärmeerzeugung gibt es keinen iSFP-Bonus. Die Wärmepumpe läuft über die Heizungsförderung der KfW.
Fehler 4: Erst der Handwerker, dann der Fahrplan. Der iSFP muss bei Antragstellung vorliegen, und Förderanträge der BEG werden grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme gestellt. Wer zuerst unterschreibt und dann an Förderung denkt, kommt oft zu spät.
Fehler 5: Den Ausweis aus 2026 für wertlos halten. Das neue Recht ab 2027 macht ihn nicht ungültig. Er gilt zehn Jahre, solange nicht nach § 80 Absatz 2 GModG ein neuer nötig wird.
Wie treffen Sie jetzt die richtige Entscheidung?
Die Entscheidungsregel: Ohne konkrete Sanierungspläne steht bei Verkauf oder Neuvermietung der Energieausweis im Vordergrund. Ein zusätzlicher iSFP kommt in Betracht, wenn Sie eine förderfähige Effizienzmaßnahme planen, die Maßnahme im Fahrplan enthalten ist und die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Ein positiver Bonusbetrag entsteht nur für förderfähige Ausgaben oberhalb der gebäudeabhängigen regulären Ausgabenobergrenze.
So gehe ich mit Kunden aus Hannover vor:
- Verkäufer und Vermieter: Gebäudeausnahmen, Anlass und einen vorhandenen gültigen Ausweis prüfen. Nur wenn erforderlich, einen passenden Ausweis bestellen. Vorlage, Übergabe und Anzeigenangaben getrennt einhalten.
- Kaufinteressenten und Käufer: Den Ausweis oder eine Kopie vom Verkäufer oder Immobilienmakler erhalten und vorhandene Unterlagen prüfen. Der Erwerb allein verlangt keine zweite Bestellung. Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen muss der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GModG berechtigten Person führen, wenn dieses als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird (§ 80 Absatz 4 Satz 6 GModG in der heute geltenden Fassung). Die Gebäudeausnahmen, insbesondere für Baudenkmäler bis Ende 2026, bleiben zu beachten. Dieses Gespräch ist vom freiwilligen iSFP zu unterscheiden.
- Eigene Sanierungspläne: Förderfähige Maßnahmen, das feste Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto, die gebäudeabhängige reguläre Ausgabenobergrenze und den passenden iSFP vor dem Förderantrag prüfen. Ein Bonus folgt nicht allein aus dem Besitz eines Fahrplans.
- Reihenfolge: Die Maßnahme muss im geförderten iSFP enthalten sein. Der Fahrplan muss bei Antragstellung bereits vorliegen. Bei Einreichung des BEG-EM-Verwendungsnachweises muss die EBW-Förderung abschließend beschieden und ausgezahlt sein; außerdem gelten die übrigen Förderbedingungen.
Aus meiner Erfahrung mit hunderten Ausweisen: drei Praxis-Tipps
Tipp 1: Verkäufer investieren in den Ausweis, nicht in den Fahrplan. Mit meiner Best-Case-Optimierung prüfe ich alle zulässigen Stellschrauben, damit Ihr Haus die bestmögliche Effizienzklasse erreicht, ganz ohne Sanierung. Eine bessere Klasse in der Anzeige ist beim Verkauf bares Geld wert, ein Fahrplan in der Schublade nicht.
Tipp 2: Der Bedarfsausweis ist die beste Vorarbeit für die Beratung. Ein aktueller Bedarfsausweis ist die perfekte Grundlage für jedes spätere Beratungsgespräch, weil Gebäudedaten und Schwachstellen dann schon sauber erfasst sind. Fehlen Ihnen Pläne, lohnt die Anfrage bei der Bauaktenstelle der Landeshauptstadt Hannover. Grundrisse und Baubeschreibung brauchen Sie für beide Dokumente, also sammeln Sie sie nur einmal.
Tipp 3: Den Ausweis vor dem Inserat bestellen. Rechtlich muss er spätestens zur Besichtigung vorliegen. In der Praxis fragen die großen Portale wie ImmoScout24 und Immowelt die Pflichtfelder schon beim Inserieren ab. Wer den Ausweis vorher hat, inseriert einmal und vollständig, statt die Anzeige später nachzubessern.
Welche Fragen höre ich zu Energieausweis und iSFP am häufigsten?
Fünf Fragen kommen in fast jedem Gespräch. Hier sind meine Antworten in Kurzform.
Ersetzt der iSFP den Energieausweis?
Nein. Der Energieausweis ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines ausweispflichtigen Gebäudes nach § 80 GModG vorzulegen, sofern kein gültiger Ausweis vorliegt. Der iSFP ist ein freiwilliges, vom BAFA gefördertes Beratungsinstrument. Er ersetzt den Ausweis nicht, und ein Energieausweis allein vermittelt keinen iSFP-Bonus. Ausnahmen wie kleine Gebäude oder bis Ende 2026 Baudenkmäler sollten Sie vorher prüfen.
Was kostet ein iSFP und wie hoch ist die Förderung 2026?
Am Markt kostet ein iSFP je nach Gebäude etwa 1.300 bis 2.500 Euro. Das BAFA übernimmt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro beim Ein- und Zweifamilienhaus und 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Eine bloße Kaufabsicht reicht für den Antrag nicht; nach dem notariellen Kaufvertrag ist er möglich, auch vor der Grundbucheintragung. Die Antragstellung ist keine Bewilligung.
Wie viel bringt der iSFP-Bonus konkret?
Für Förderanträge ab dem 21. Juli 2026 gibt es fünf zusätzliche Prozentpunkte nur auf förderfähige Ausgaben oberhalb der regulären Obergrenze, beim Einfamilienhaus 30.000 Euro. Das feste Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 30.000 Euro brutto. Bei 40.000 Euro für Fenster und Dämmung bringt der Bonus 500 Euro, insgesamt 6.500 statt 4.500 Euro. Die Maßnahme muss im geförderten iSFP stehen, der bei Antragstellung vorliegt, und binnen 15 Jahren umgesetzt werden.
Gilt der iSFP-Bonus auch für die neue Heizung?
Nein. Der iSFP-Bonus gilt nicht für Anlagen zur Wärmeerzeugung, also nicht für den Einbau einer neuen Heizung. Die Heizungsförderung läuft über die KfW mit eigenen Bedingungen. Ein iSFP hilft trotzdem, wenn Heizung und Gebäudehülle aufeinander abgestimmt werden sollen, etwa damit eine Wärmepumpe zur gedämmten Hülle passt und nicht für den alten Zustand ausgelegt wird.
Reicht der Energieausweis, wenn ich nur verkaufen will?
Ja, einen iSFP brauchen Sie für den Verkauf nicht. Sie legen den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vor und übergeben ihn nach dem Kaufvertrag unverzüglich (§ 80 Absatz 4 GModG). Ein vorhandener gültiger Ausweis genügt. Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen muss der Käufer danach ein unentgeltlich angebotenes informatorisches Beratungsgespräch führen. Das ist kein iSFP.
Fazit: Pflicht zuerst, Förderung wenn es passt
Wer verkauft oder vermietet, prüft zuerst die Ausweispflicht und braucht dann einen Energieausweis, keinen Fahrplan; Käufer bekommen ihn vom Verkäufer und müssen nichts nachbestellen. Wer saniert, rechnet vor dem ersten Handwerkerauftrag nach, ob der iSFP-Bonus mehr bringt, als der Fahrplan kostet.
Nehmen Sie heute das eine Dokument, das Sie wirklich brauchen. Jetzt Kosten für Ihren Sanierungsfahrplan berechnen, oder rufen Sie mich für Ihren Energieausweis an: 0152 060 777 67, Festpreis 299 Euro fürs Einfamilienhaus und 399 Euro fürs Mehrfamilienhaus, 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox.

