Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen?
Sie verwalten ein Büro, eine Praxis oder eine Halle in Hannover und brauchen einen Energieausweis, der bei Verkauf und Vermietung hält. Wer ihn ausstellen darf, regelt § 88 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Für Nichtwohngebäude sind die Hürden höher als beim Wohnhaus.
Wer darf den Energieausweis für Ihr Nichtwohngebäude ausstellen?
Einen Energieausweis für Nichtwohngebäude darf nach § 88 GModG nur ausstellen, wer ein passendes Studium mit Zusatzvoraussetzung oder eine Nachweisberechtigung nach Landesrecht hat. Nichtwohngebäude sind nach § 3 GModG alle Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen: Büros, Praxen, Läden, Hotels, Hallen. Handwerksmeister und Techniker dürfen hier nicht ausstellen, ihre Berechtigung gilt nur für bestehende Wohngebäude. Wer Ausweise für Einfamilienhäuser erstellt, ist deshalb nicht automatisch für Ihr Gewerbeobjekt qualifiziert.
§ 88 GModG zieht die Grenze
Das Gesetz legt fest, wer Energieausweise ausstellen darf. Für Nichtwohngebäude fällt der Weg über Meisterbrief oder Technikerabschluss weg. Es bleiben Hochschulabsolventen mit Zusatzvoraussetzung und Personen, die nach Landesrecht Nachweise des Wärmeschutzes unterzeichnen dürfen.
Ein Abschluss allein reicht nicht
Auch Architekten und Ingenieure brauchen je nach Weg zusätzlich einen einschlägigen Studienschwerpunkt, zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung, eine Fortbildung nach Anlage 11 GModG oder eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger. Fragen Sie, welcher dieser Wege beim Aussteller zutrifft.
Mehr Technik heißt mehr Rechenarbeit
Bei Nichtwohngebäuden werden Nutzungszonen, Beleuchtung, Lüftung, Kühlung und Warmwasser einzeln bilanziert. Ein Bürohaus in der List mit Kantine und Serverraum hat schnell mehrere Zonen mit eigenen Nutzungsprofilen. Das verlangt Erfahrung mit der Normenreihe DIN V 18599.
energiepass® HANNOVER ist nach § 88 GModG berechtigt, Energieausweise für alle Typen von Nichtwohngebäuden auszustellen. Ich bin Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Seit 2018 sind wir in Hannover tätig. Ihr Weg ist kurz: Angebot im Rechner berechnen, Unterlagen telefonisch oder per Foto schicken, Bedarfsausweis 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox.
Wer ist nach § 88 GModG für Nichtwohngebäude berechtigt?
Das GModG trennt klar zwischen Berechtigungen für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude. Für Nichtwohngebäude sind die Hürden höher, und die Anforderungen an die Berechnung steigen weiter: Ab 1. Januar 2027 gibt es für Nichtwohngebäude ohne gültigen Ausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung nur noch den Bedarfsausweis, erstmals mit Effizienzklasse A bis G. Wer ausstellen darf, entscheiden Bundesrecht und niedersächsisches Bauordnungsrecht gemeinsam.
Bauvorlageberechtigte mit Nachweisberechtigung
Wer nach dem Bauordnungsrecht des Landes bautechnische Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung unterzeichnen darf, ist im Rahmen dieser Nachweisberechtigung ausstellungsberechtigt. In Hannover gilt dafür niedersächsisches Landesrecht. Erfahrung mit Gewerbeimmobilien schreibt das Gesetz nicht vor, für Ihr Objekt sollten Sie trotzdem danach fragen.
Hochschulabsolventen mit Zusatzvoraussetzung
Berechtigt sind Absolventen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder Physik, wenn sie zusätzlich eines erfüllen: Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen, zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung, eine Fortbildung nach Anlage 11 GModG oder eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger.
Techniker und Handwerksmeister: nur Wohngebäude
Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker und Meister der Bau-, Ausbau- und Gebäudetechnikgewerke dürfen nach § 88 GModG Energieausweise nur für bestehende Wohngebäude ausstellen. Für Ihr Bürohaus, Ihre Praxis oder Ihre Lagerhalle reicht diese Berechtigung nicht, auch nicht mit zusätzlicher Fortbildung.
Fortbildung nach Anlage 11 GModG
Anlage 11 legt die Inhalte der Fortbildung fest, eine feste Stundenzahl nennt das Gesetz nicht. Für Nichtwohngebäude gehören Nutzungsprofile und Zonierung, Beleuchtung, Lüftung, Kühlung und die Bilanzierung nach DIN V 18599 dazu, ab 2027 nach DIN/TS 18599:2025-10. Lassen Sie sich das Zertifikat zeigen und prüfen Sie, ob es den Teil für Nichtwohngebäude abdeckt.
Nur für Nichtwohngebäude betreibt Stephan Grosser außerdem die Marke gewerbepass® für Nichtwohngebäude in Hannover, mit demselben Ablauf per Telefon und Unterlagen.
Was haben Sie von einem berechtigten Aussteller?
Ein Ausweis, der bei Verkauf und Vermietung hält
Unbefugtes Ausstellen ist nach § 108 GModG eine Ordnungswidrigkeit des Ausstellers. Ihr eigenes Risiko liegt woanders: Fehlt bei Verkauf oder Vermietung ein gültiger Ausweis, drohen bis 10.000 Euro. Wer ihn bei der Besichtigung nicht vorlegt, riskiert bis 5.000 Euro. Mit einem sauber ausgestellten Ausweis stellt sich diese Frage nicht.
Die Registriernummer richtig einordnen
Jeder Ausweis braucht eine Registriernummer des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) nach § 98 GModG. Die Nummer belegt die Registrierung, nicht die Berechtigung: Das DIBt prüft bei der Vergabe nicht, ob der Antragsteller ausstellen darf. Die Nummer ist Pflicht, aber kein Gütesiegel.
Korrekte Kennwerte für Ihr Objekt
Nichtwohngebäude mit mehreren Nutzungszonen verlangen eine aufwendige Bilanzierung. Falsch gesetzte Zonen oder eine vergessene Lüftungsanlage führen zu falschen Kennwerten im Ausweis und in Ihrer Anzeige. Ab 2027 entscheiden diese Werte erstmals über die Effizienzklasse A bis G Ihres Nichtwohngebäudes.
Klare Haftung bei Fehlern
Falsche Angaben im Ausweis können beim Verkauf als Sachmangel gelten. Der Aussteller haftet für seine Berechnung, fragen Sie deshalb nach einer Berufshaftpflichtversicherung. Praxis-Tipp aus meinem Alltag: Lassen Sie sich vor der Bestellung sagen, wer den Ausweis am Ende unterschreibt. Das muss die berechtigte Person sein, nicht nur das Büro.
Wie prüfen Sie einen Aussteller in vier Schritten?
Registriernummer zeigen lassen
Die DIBt-Registriernummer steht auf jedem ausgestellten Energieausweis. Lassen Sie sich einen Beispielausweis eines vergleichbaren Gebäudes zeigen. Die Nummer belegt die Registrierung beim DIBt, aber nicht die Berechtigung. Nehmen Sie sie als ersten Prüfschritt, nicht als letzten.
Berechtigung für Nichtwohngebäude erfragen
Fragen Sie konkret: Auf welcher Grundlage nach § 88 GModG stellen Sie Ausweise für Nichtwohngebäude aus? Gute Antworten nennen ein Studium mit Zusatzvoraussetzung oder die Nachweisberechtigung nach Landesrecht. Wer nur Meisterbrief oder Technikerabschluss nennt, darf Ihr Gewerbeobjekt nicht berechnen.
Erfahrung mit Ihrem Gebäudetyp prüfen
Ein Ärztehaus in der Südstadt rechnet sich anders als eine Lagerhalle in Misburg-Nord oder ein Laden mit Wohnungen darüber in Linden-Mitte. Fragen Sie, ob der Aussteller vergleichbare Gebäude bereits berechnet hat und welche Unterlagen er dafür braucht. Praxis-Tipp: Die Bauakte aus der Bauaktenstelle der Stadt Hannover spart oft die meiste Rückfragezeit.
Kammereintrag nachfragen
Architekten und bauvorlageberechtigte Ingenieure sind in Niedersachsen bei der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer eingetragen. Eine Nachfrage dort klärt, ob die Person die genannte Qualifikation tatsächlich hat. Mitgliedschaften in Netzwerken sind ein Hinweis, ersetzen aber keine gesetzliche Berechtigung.
Häufige Fragen zur Ausstellungsberechtigung
Darf jeder Energieberater Ausweise für Nichtwohngebäude erstellen?
Nein. Die Berechtigung hängt nicht an der Berufsbezeichnung, sondern an § 88 GModG. Handwerksmeister und Techniker dürfen nur für bestehende Wohngebäude ausstellen. Für Nichtwohngebäude braucht es ein einschlägiges Studium mit Zusatzvoraussetzung, etwa eine Fortbildung nach Anlage 11 oder zwei Jahre Berufserfahrung, oder eine Nachweisberechtigung nach Landesrecht. Viele Anbieter decken nur Wohngebäude ab.
Was passiert, wenn ein unberechtigter Aussteller meinen Energieausweis erstellt?
Unbefugtes Ausstellen ist nach § 108 GModG eine Ordnungswidrigkeit des Ausstellers, mit Bußgeld bis 10.000 Euro. Für Sie als Eigentümer zählt etwas anderes: Ein Ausweis von einer nicht berechtigten Person ist kein tragfähiger Nachweis. Bei Verkauf oder Vermietung brauchen Sie dann einen neuen Ausweis, oft unter Zeitdruck kurz vor der Besichtigung oder dem Notartermin.
Welche Fortbildung ist für Nichtwohngebäude erforderlich?
Hochschulabsolventen ohne einschlägigen Studienschwerpunkt, ohne zwei Jahre Berufserfahrung und ohne öffentliche Bestellung brauchen eine Fortbildung, deren Inhalte Anlage 11 GModG entsprechen. Eine feste Stundenzahl schreibt das Gesetz nicht vor. Für Nichtwohngebäude gehören Zonierung, Beleuchtung, Kühlung, Lüftung und die Bilanzierung nach DIN V 18599 dazu, ab 2027 nach DIN/TS 18599:2025-10.
Kann ich online prüfen, ob ein Aussteller berechtigt ist?
Nein. Eine zentrale Datenbank aller berechtigten Aussteller gibt es nicht, und das DIBt bietet keine öffentliche Abfrage der Berechtigung an. Die Registriernummer belegt nur die Registrierung. Fragen Sie den Aussteller nach seiner Grundlage nach § 88 GModG und lassen Sie sich Abschluss oder Fortbildungszertifikat zeigen. Bei Architekten und Ingenieuren hilft eine Nachfrage bei der Kammer in Niedersachsen.
Ist energiepass® HANNOVER für Nichtwohngebäude berechtigt?
Ja. energiepass® HANNOVER ist nach § 88 GModG berechtigt, Energieausweise für alle Gebäudetypen auszustellen, auch für Büros, Hallen, Hotels, Einzelhandel und Produktionsstätten. Der Bedarfsausweis kostet 899 Euro Festpreis. Ich brauche Bauakte oder Grundrisse, die Nettogrundfläche, Angaben zur Anlagentechnik und zu den Nutzungszonen, telefonisch oder per Foto. Die Vorprüfung aus Ihren vorhandenen Unterlagen ist kostenlos.
Ihre Frage war nicht dabei? Rufen Sie mich an -- ich berate Sie persönlich.
0152 060 777 67Ihr Bedarfsausweis für das Nichtwohngebäude, ausgestellt von einem berechtigten Aussteller
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„Der aktuelle Entwurf sieht klasse aus, auch meine Kolleginnen und Kollegen sind begeistert.“
„Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung und Zusendung des Energieausweises.“
„Vielen Dank nochmals für die zügige Erstellung und die angenehme Zusammenarbeit.“